Bei den finanziellen Zuwendungen handelt es sich um die Reinerträge aus dem Gewinnsparen der genossenschaftlichen Bankengruppe. Das Gewinnsparen zählt zu den attraktivsten Lotterien. Neben dem monatlichen Sparbetrag und der Chance auf attraktive Geld- und Sachpreise, beteiligen sich die Gewinnsparer am sozialen Engagement in der Region und für die Region.
Spenden
Zuwendungen aus Mitteln des Gewinnsparens
Das System Gewinnsparen
Für jedes Gewinnsparlos fällt ein Beitrag von 5 Euro pro Monat an. Von diesen 5 Euro werden jeden Monat 4 Euro gespart. Der Sparanteil wird am Jahresende ausgezahlt. Mit 1 Euro Losentgelt nimmt man an der Soziallotterie mit Monatsverlosungen und weiteren Zusatz- und Sonderverlosungen teil.
Die Soziallotterie beim Gewinnsparen
Von dem 1 Euro Losentgelt fallen Reinerträge an, die über die VR-Gewinnspargemeinschaft e.V. und Ihrer Volksbank für gemeinnützige und kulturelle Zwecke eingesetzt werden. So unterstützten wir mit dem Gewinnsparen Kindergärten, Schulen, Vereine und viele weitere Institutionen sowie Projekte.
Voraussetzungen zur Vergabe von Spenden/Zuwendungen
1. | Der Antragsteller (Institution/Verein) unterhält eine Kontoverbindung zur Volksbank eG Westrhauderfehn. |
2. | Bei dem Antragsteller muss es sich um eine örtliche oder auf Kreisebene tätige soziale, gemeinnützige, kulturelle oder sonstige förderungswürdige Einrichtung handeln. |
3. | Der Antragsteller muss die Voraussetzungen lt. den Vergaberichtlinien erfüllen. |
4. | Der Verwendungszweck ist genau anzugeben, allgemeine Formulierungen (z. B. Zuschuss zur Jugendarbeit o. ä.) reichen nicht aus. |
5. | Die Spende darf nur für den genannten Zweck verwendet werden. Gelder, die nicht bestimmungsgemäß verwendet werden, sind zurückzuerstatten. |
6. | Der Erhalt der Spende ist vom Antragsteller auf der Zuwendungsbescheinigung (Vordruck der Gewinnspargemeinschaft) zu bestätigen |
7. | Die Umsetzung der geplanten Maßnahme muss im Jahr der Spende erfolgen, bzw. zeitnah bei Spenden zum Jahreswechsel |
8. | Die Anschaffungskosten sind in Form von Rechnungen (Kopien) zu belegen |
9. | Für die Veröffentlichung auf der Homepage der Volksbank ist ein Foto des geförderten Objekts an info@fehntjer-voba.de zu senden. |
Vergaberichtlinien für gemeinnützige und mildtätige Maßnahmen, die aus dem Reinertrag des VR-Gewinnsparens gefördert werden können
1. Zuwendungen aus dem Reinertrag des Gewinnsparens dürfen nur für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Maßnahmen i. S. d. § 51 und §§ 52 – 54, Abgabenordnung (AO) verwendet werden.
Im Einzelnen kommen folgende Maßnahmen in Betracht:
1.1 Maßnahmen zur Förderung von Wissenschaft und Forschung, Bildung und Erziehung, Kunst und Kultur, der Religion, der Völkerverständigung, der Entwicklungshilfe, des Umwelt-, Landschafts- und Denkmalschutzes, des Heimatgedankens.
1.2 Maßnahmen zur Förderung der Jugendhilfe, des Kindergartenwesens, der Altenhilfe, der Behindertenhilfe, des öffentlichen Gesundheitswesens, des Wohlfahrtswesens und des Sports.
1.3 Maßnahmen zur Unterstützung von Personen,
- die infolge ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustandes auf die Hilfe anderer angewiesen sind oder
- deren wirtschaftliche Lage aus besonderen Gründen zu einer Notlage geworden ist.
2. Aus dem Reinertrag des Gewinnsparens dürfen auch Maßnahmen im Rahmen der Jugendarbeit und des Versehrtensports von nicht gemeinnützigen Sportvereinen i. S. d. §§ 51 ff. AO gefördert werden, sofern der Zweck für den die Zuwendung gewährt wird, steuerbegünstigt i .S. d. AO ist.
3. Aus dem Reinertrag des Gewinnsparens dürfen ausnahmsweise in begründeten Einzelfällen auch Maßnahmen i. S. d. Nr. 1 von Gemeinden und Gemeindeverbänden gefördert werden. Die Förderung ist ausgeschlossen, wenn es sich um Maßnahmen handelt, die eine Gemeinde oder ein Gemeindeverband üblicherweise im Rahmen der Pflichtaufgaben unter Berücksichtigung der jeweiligen Leistungsfähigkeit zu erfüllen hat.
4. Die Zuwendungen dürfen nur objektbezogen zur Finanzierung konkreter Projekte nicht zur Kapitalbildung) gewährt werden. Dabei muss sichergestellt werden, dass die Zuwendungen weder in voller Höhe noch teilweise zur Abdeckung von Verwaltungskosten verwendet werden. – (Zuschuss zur Anschaffung von …)