Die Volksbanken und Raiffeisenbanken in Niedersachsen, Sachsen-Anhalt und Brandenburg engagieren sich für gemeinnützige und kulturelle Bereiche in den Landkreisen, Städten und Gemeinden. Als ein Bindeglied zu den sozialen und kulturellen Organisationen dient ihnen die VR-Stiftung der Volksbanken Raiffeisenbanken in Norddeutschland.
VR-Stiftung
der Volksbanken und Raiffeisenbanken in Norddeutschland
Die von der VR-Gewinnspargemeinschaft e.V. Ende 1990 errichtete Stiftung hat ihren Sitz in Hannover. Sie ist eine rechtsfähige Stiftung bürgerlichen Rechts. Die Satzung der VR-Stiftung der Volksbanken und Raiffeisenbanken in Norddeutschland erlaubt die Förderung von Projekten und Maßnahmen der Bereiche:
- Kunst und Kultur
- Denkmalpflege und Heimatpflege
- Erziehung und Bildung
- Hilfe für Behinderte und Alte
- Natur- und Umweltschutz
- internationale Gesinnung und Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens
Antragsberechtigt sind natürliche und juristische Personen mit kulturellen, sozialen und sonstigen gemeinnützigen Aufgaben mit Sitz in Niedersachsen, Sachsen-Anhalt und Brandenburg.
Alle am VR-Gewinnsparen beteiligten Volksbanken und Raiffeisenbanken in Niedersachsen, Sachsen-Anhalt und Brandenburg nehmen Anträge auf Zuwendungen entgegen. Die Antragsteller wenden sich hierfür an die örtliche Volksbank/Raiffeisenbank. Folgende Unterlagen sind einzureichen:
- inhaltliche Beschreibung des geplanten und zu fördernden Vorhabens mit Stellungnahme der Bank
- Finanzierungsplan inkl. Angaben über die gesicherten Finanzierungsanteile
- Satzung, Kostenvoranschläge, ggfs. Nachweis Denkmaleigenschaft
- Darstellung der öffentlichkeitswirksamen/kommunikativen Präsenz der Stiftung
Der Vorstand der VR-Stiftung entscheidet über die Genehmigung einer Zuwendung auf Empfehlung des Kuratoriums der VR-Stiftung. Die Bank erhält eine schriftliche Mitteilung über diese Entscheidung.
Dieser Zuwendungsbescheid enthält:
- die grundsätzliche Zusage
- die Höhe des Zuwendungsbetrages
- den Verwendungszweck
- Voraussetzungen, ggfs. Auflagen für die Auszahlung
- die Zuwendungsbestätigung für den Antragsteller
- die Erklärung der Bank
Der Zuwendungsbetrag wird nach schriftlicher Anforderung und Vorlage der Zweckbindungserklärung auf ein Konto der einreichenden Bank überwiesen. Nach Abschluss des geförderten Projektes legt die Bank der Stiftung eine Erklärung über die ordnungsgemäße und sachgerechte Verwendung der Fördermittel vor.